Abfertigung Alt oder Neu – Wo liegt der Unterschied?

Die Abfertigung ist eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen beim Ende eines Arbeitsverhältnisses erhalten können. In Österreich gibt es zwei Systeme: Abfertigung Alt und Abfertigung Neu.

Abfertigung Alt

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und die nicht in das neue System gewechselt sind, gilt weiterhin die Abfertigung Alt.

Voraussetzungen:

  • Das Dienstverhältnis muss mindestens 3 Jahre ununterbrochen bestanden haben.
  • Die Abfertigung wird direkt vom Arbeitgeber bezahlt.
  • Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt automatisch zu einem Anspruch (z. B. bei einer Eigenkündigung kann der Anspruch entfallen).

Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt zwischen 2 und 12 Monatsentgeltern.

Unterliegen Sie weiterhin den Regelungen der Abfertigung ALT laut Angestelltengesetz, so verlieren Sie bei einer Selbstkündigung sämtliche Abfertigungsansprüche.

Abfertigung Neu

Für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung Neu.

Der Arbeitgeber zahlt dabei monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK).

Ihre Vorteile:
✔ Das Guthaben bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten.
✔ Die Abfertigung geht nicht verloren.
✔ Das angesparte Kapital kann bis zur Pension weiter wachsen.
✔ Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

WER ZAHLT MEINE ABFERTIGUNG?

● Die Abfertigung wird direkt durch die betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ausbezahlt.
● Der/die ArbeitgeberIn zahlt für den/die ArbeitnehmerIn einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an eine in Österreich zugelassene betriebliche Vorsorgekasse.
● Bemessungsgrundlage ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt, also laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Überstunden, Sachbezüge wie Dienstwohnung oder Dienstwagen etc.
● Es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze und keine Höchstbeitraggrundlage bei der
Berechnung der Beiträge.
● Die Vorsorgekasse hat für jeden/jede ArbeitnehmerIn ein individuelles Konto eingerichtet, auf dem die laufenden Beiträge und der Veranlagungserfolg gutgeschrieben werden.

ANSPRUCH AUF VERFÜGUNG ÜBER DIE ABFERTIGUNG NEU

Die Abfertigung NEU kann nicht mehr verfallen. Man kann aber nicht in allen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses darüber verfügen.
Abfertigung gibt es nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des aufrechten Dienstverhältnisses ist eine Auszahlung des Abfertigungsbetrags nicht möglich.
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger informiert die Vorsorgekasse des/ der betreffenden Arbeitgebers/Arbeitgeberin über die Beendigung eines Dienstverhältnisses und darüber, ob ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht.
Gibt es einen Anspruch auf Verfügung, so muss die Vorsorgekasse eine schriftliche Information an den Betroffenen/die Betroffene aussenden. Aus dieser Information geht hervor, wie man über die Abfertigung verfügen kann. Manche Vorsorgekassen berechnen bis dahin auch schon die exakte Abfertigungshöhe.
Aufgrund der Fristen für:
● Meldung beim Krankenversicherungsträger,
● Weiterleitung der Information über den Hauptverband an die Vorsorgekasse,
● Berechnung der Abfertigungshöhe,
kann es nach Beendigung des Dienstverhältnisses mehrere Wochen dauern, bis man die schriftliche Information erhält. Grundsätzlich muss man die BVK binnen 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses informieren, ob man die Abfertigung ausbezahlt haben will.

KANN ICH DIE ABFERTIGUNG NEU BEI SELBSTKÜNDIGUNG AUSBEZAHLT BEKOMMEN?
Nein – in diesem Fall bleiben die einbezahlten Beträge auf dem persönlichen Konto in der Vorsorgekasse und werden so lange weiter veranlagt, bis ein folgendes Arbeitsverhältnis durch eine auszahlungsbegründende Art (z. B. Dienstgeberkündigung) endet.
Kein Recht auf Auszahlung besteht in den Fällen (§ 14 BMSVG):
● Selbstkündigung
● Verschuldete Entlassung
● Unberechtigter vorzeitiger Austritt
Die veranlagten Gelder verfallen aber nicht. Man erhält sie jedoch erst später (allerspätestens bei Pensionsantritt).

MINDESTBEITRAGSZEIT:
Für einen Anspruch auf Verfügung über das Geld müssen zumindest 36 Monate (3 Jahre) lang Beiträge an die Vorsorgekasse geleistet worden sein.
Die 36 Monate können auch bei mehreren Dienstgebern absolviert worden sein.

IN FOLGENDEN FÄLLEN KANN MAN ÜBER DIE ABFERTIGUNG NEU VERFÜGEN:


● Kündigung durch den/die DienstgeberIn
● Einvernehmliche Lösung
● Berechtigter vorzeitiger Austritt
● Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (auch Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension)
● Ab 62 Jahren
● Wenn seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge geleistet wurden

WAS KANN ICH MIT DEM GELD MACHEN?

Wenn der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung hat, gibt es folgende Optionen:
● Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag.
● Weitere Veranlagung des Abfertigungsbetrages in der Vorsorgekasse des alten
Arbeitgebers. Diese Option endet mit dem Pensionsantritt.
● Übertragung des Abfertigungsbetrages in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers.
● Wenn auf eine Anwartschaft seit 3 Jahren keine Beiträge mehr bezahlt wurden,
kann man sich das Geld in die Kasse eines neuen Arbeitgebers übertragen lassen, auch wenn man kein Recht auf Auszahlung hat (weil man etwas selbst gekündigt hat).
● Überweisung des gesamten Abfertigungsbetrages an ein Versicherungsunternehmen für eine abgeschlossene Pensionszusatzversicherung.
● Überweisung des gesamten Abfertigungsbetrages an eine Pensionskasse, bei
der man bereits „Berechtigter“ ist, oder an eine betriebliche Kollektivversicherung, bei der man bereits versichert ist.
Diese Auszahlung oder Übertragung hat verwaltungskostenfrei zu erfolgen, wobei anfallende Bankspesen oder Kosten für eine Postanweisung verrechnet werden dürfen (§ 26 BMSVG).

WAS MUSS ICH MACHEN, UM ÜBER DIE ABFERTIGUNG ZU VERFÜGEN?
● Der Vorsorgekasse muss man binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bekannt geben, für welche der obenstehenden Optionen man sich entscheidet.
● Gibt man während 6 Monaten keine Erklärung ab, so wird das Geld weiter veranlagt, bis ein folgendes Arbeitsverhältnis auf auszahlungsbegründende Art endet.
● Bei Pensionsantritt wird die Abfertigung als Kapitalbetrag ausbezahlt, wenn binnen 3 Monaten keine Erklärung über die Verwendung abgegeben wird.

IST ES SINNVOLL, DAS GELD IN DER VORSORGEKASSE ZU BELASSEN?
Die Vorsorgekassen veranlagen eher konservativ. Es gibt eine gesetzliche Kapitalgarantie. Auch bei Kapitalmarktkrisen oder negativen Erträgen muss daher zumindest soviel ausbezahlt werden, wie einbezahlt wurde.
Trotzdem kann theoretisch der Anspruch auch sinken, wenn es in manchen Jahren Verluste gibt, solange nicht die Höhe der eingezahlten Beiträge unterschritten wird.
Die Veranlagungserträge unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer von 25 % und es kommt keine Versicherungssteuer zur Anwendung.

ANDERE VERANLAGUNGSFORMEN BIETEN TEILWEISE HÖHERE ERTRÄGE
Realistischerweise kann man aus heutiger Sicht mit rund 2 % bis 3 % jährlicher Verzinsung der Guthaben rechnen.
Wer an einer permanenten Verfügbarkeit des Geldes interessiert ist, sollte sich die Abfertigung auszahlen lassen und eine andere Veranlagungsform wählen.
Höhere Erträge kann man in der Regel erzielen, wenn man eine längerfristig gebundene oder riskantere Veranlagung wählt.

WIE HOCH WIRD DIE ABFERTIGUNG NEU BESTEUERT?
a) Abfertigung NEU als Kapitalauszahlung:
Zahlt die Vorsorgekasse an den/die ArbeitnehmerIn die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung, so werden pauschal 6 % Lohnsteuer abgezogen.
b) Abfertigung NEU als Zusatzpension:
Überträgt die Vorsorgekasse die angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung, an eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung, so sind sowohl die Übertragung als auch die daraus bezogenen Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze von der Lohnsteuer befreit.

WIE VIEL ABFERTIGUNG BEKOMME ICH?
Die Vorsorgekasse hat für jeden/jede ArbeitnehmerIn ein individuelles Konto zu führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird.
Einmal jährlich zum Bilanzstichtag bzw. nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Auszahlungsanspruch wird der/die Beschäftigte schriftlich über alle abfertigungsrelevanten Daten und die Höhe der Abfertigung informie

WIE KANN ICH DIE HÖHE DER ABFERTIGUNG KONTROLLIEREN?
Auf den monatlichen Lohnzetteln wird jeweils angegeben, wie hoch der Beitrag ist, den der/die DienstgeberIn an die Vorsorgekasse abführt. Durch die Kapitalgarantie muss die Abfertigung zumindest so hoch wie die Summe der abgeführten Beiträge sein. Eine Möglichkeit der Kontrolle ist somit das Addieren der monatlichen Beiträge. Durch Veranlagungserträge ist der Gesamtbetrag am individuellen Konto höher.
Als Überschlagsrechnung kann man folgendes heranziehen: Bruttomonatsentgelt x 1,53 % x Anzahl der Monate, in denen man dieses Entgelt bezogen hat (Sonderzahlungen sind dabei hinzuzuzählen).

WANN SOLL ICH MIR DAS GELD AUSBEZAHLEN LASSEN?
Man hat nicht jederzeit das Recht auf Auszahlung, sondern nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung, berechtigtem vorzeitigen Austritt und einvernehmliche Lösung. Sofern man also in absehbarer Zeit Geld benötigt und es sich um einen nennenswerten Betrag handelt, ist eine Auszahlung anzuraten.