Urlaub ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Erholungsmöglichkeiten andererseits zu vereinbaren. Weder kann Urlaub einseitig angeordnet noch einseitig angetreten werden.
Rechtsgrundlage in Österreich ist das Urlaubsgesetz (UrlG).
Dem/der Arbeitnehmer:in gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25.Jahres auf 36 Werktage (5 bzw 6 Wochen).
Es gibt diverse Anrechnungsbestimmungen.
Anmerkung: Unionsrechtlich steht zumindest ein Jahresurlaub von 4 Wochen zu (Arbeitszeit-Richtlinie der EU). In Österreich sind Arbeitnehmer:innen also mit einer 5. und 6.Woche bessergestellt.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (also aliquot), nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
Eine Umstellung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr ist möglich.
Während des Urlaubs steht dem/der Arbeitnehmer:in Entgeltfortzahlung zu.
Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses darf Urlaub nicht finanziell abgegolten werden. Er ist zu verbrauchen (Erholungszweck).
Urlaub verjährt nach 3 Jahren. Allerdings tritt die Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubs (4 Wochen/Jahr) dann nicht ein, wenn der/die Arbeitgeber:in den/die Arbeitnehmer:in nicht aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen und ihn/sie nicht auf die drohende Verjährung hingewiesen hat.
Offener Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist abzugelten.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Die Abgeltung für offenen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr gebührt aliquot. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts steht für die 5. und 6.Woche des Anspruchs auf Urlaub gar keine Ersatzleistung zu, für den unionsrechtlichen Urlaub (4 Wochen) sehr wohl.
.